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   AG Norderstedt, 07.11.2019 - 66 IN 69/19   

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AG Norderstedt, 07.11.2019 - 66 IN 69/19 (https://dejure.org/2019,41007)
AG Norderstedt, Entscheidung vom 07.11.2019 - 66 IN 69/19 (https://dejure.org/2019,41007)
AG Norderstedt, Entscheidung vom 07. November 2019 - 66 IN 69/19 (https://dejure.org/2019,41007)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung

Papierfundstellen

  • NZI 2020, 32
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 04.09.2019 - VII ZB 91/17

    Führen des Nachweises einer Forderung eines Gläubigers aus vorsätzlich begangener

    Auszug aus AG Norderstedt, 07.11.2019 - 66 IN 69/19
    Das gilt auch in Ansehung der kürzlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der die privilegierte Zwangsvollstreckung gemäß § 850f Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch auf Grundlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle erfolgen kann (BGH, Beschluss vom 4. September 2019 - VII ZB 91/17).

    Der BGH (nicht allerdings der für Insolvenzfragen zuständige IX Senat) hat jedoch kürzlich entschieden, dass der Gläubiger den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850f Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch aus einem vollstreckbaren Tabellenauszug führen kann (BGH, 04.09.2019, VII ZB 91/17).

    Der BGH (04.09.2019, VII ZB 91/17) hat zwar an dieser Stelle auch gesehen, dass der Gesetzgeber die betreffenden gesetzlichen Vorschriften mit Blick auf die Restschuldbefreiung erlassen hat.

    Auch wenn dem BGH insoweit zuzustimmen ist, dass eine Belehrung über die Folgen des § 850f Abs. 2 ZPO nicht zu erfolgen hat (denn auch kein anderes titelschaffendes Verfahren kennt eine solche Hinweispflicht), kann dessen Entscheidung (04.09.2019, VII ZB 91/17) nicht uneingeschränkt auf den vorliegenden Sachverhalt, in dem es an einem schuldnerischen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung fehlt, übertragen werden.

    Es kann aus der Gesetzesbegründung nach hiesiger Ansicht nicht der Schluss gezogen werden, dass in ausnahmslos jedem Fall ein Gläubiger seine Deliktsbehauptung zum Tabellenbestandteil machen können muss (vgl. dazu - auch mit Blick auf BGH 04.09.2019, VII ZB 91/17 - : Hain, jurisPR-InsR 20/2019 Anm. 2).

  • AG Aurich, 03.12.2015 - 9 IN 145/15
    Auszug aus AG Norderstedt, 07.11.2019 - 66 IN 69/19
    Insoweit wurde auf die Rechtsprechung des AG Aurich (03.12.2015, 9 IN 145/15) sowie des AG Köln (01.12.2016, 73 IN 485/15) verwiesen und die Streichung der Deliktsbehauptung aus der Tabelle angekündigt.

    Das AG Aurich (03.12.2015, 9 IN 145/15) hatte für die vorgenannte Fallkonstellation entschieden, dass im Insolvenzverfahren ohne schuldnerischen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung angemeldete Behauptungen, es handele sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, nicht in die Tabelle eingetragen werden können.

  • AG Köln, 01.12.2016 - 73 IN 485/15

    Deliktseigenschaft; qualifizierte Vollstreckung, Forderungsfeststellung;

    Auszug aus AG Norderstedt, 07.11.2019 - 66 IN 69/19
    Insoweit wurde auf die Rechtsprechung des AG Aurich (03.12.2015, 9 IN 145/15) sowie des AG Köln (01.12.2016, 73 IN 485/15) verwiesen und die Streichung der Deliktsbehauptung aus der Tabelle angekündigt.

    Das AG Köln (01.12.2016, 73 IN 485/15) hatte zu dieser Verfahrenskonstellation unter Verweis auf verschiedene Literaturquellen festgehalten, dass dem Insolvenzgericht ein umfassendes Vorprüfungsrecht bezüglich angemeldeter Forderungen zustehe, da es von Amts wegen gehalten sei, die Einhaltung formaler Bestimmungen zu gewährleisten.

  • AG Münster, 24.03.2017 - 73 IN 53/15

    Forderungsanmeldung unzulässig, Prüfung Insolvenzgericht

    Auszug aus AG Norderstedt, 07.11.2019 - 66 IN 69/19
    Auch das AG Münster hat zwischenzeitlich sowohl das insoweit bestehende Vorprüfungsrecht des Insolvenzgerichts als auch die Auffassung bestätigt, dass die Behauptung, es handele sich um Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nicht in die Tabelle eingetragen werden könne, wenn kein Restschuldbefreiungsantrag vorliegt (AG Münster, 24.03.2017, 73 IN 53/15).
  • BGH, 09.01.2014 - IX ZR 103/13

    Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Darlegungslast hinsichtlich des

    Auszug aus AG Norderstedt, 07.11.2019 - 66 IN 69/19
    Dazu sei Tatsachenvortrag erforderlich, so dass die Forderung zweifelsfrei bestimmt sei und der Schuldner erkennen könne, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGH 09.01.2014, IX ZR 103/13).
  • AG München, 04.08.2023 - 1542 IN 3383/18

    Restschuldbefreiungsantrag, Antrag auf Restschuldbefreiung, Unerlaubte Handlung,

    Es wird hier der Auffassung des AG Aurich (NZI 2016, 143), des AG Köln (NZI 2020, 899) und des AG Norderstedt (NZI 2020, 32) gefolgt wonach eine Deliktseigenschaft einer Forderung bei fehlenden Restschuldbefreiungsantrag des Schuldners nicht in die Insolvenztabelle eingetragen werden kann.
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